Rechtsprechung
   BVerwG, 08.11.1982 - 6 B 95.81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,2300
BVerwG, 08.11.1982 - 6 B 95.81 (https://dejure.org/1982,2300)
BVerwG, Entscheidung vom 08.11.1982 - 6 B 95.81 (https://dejure.org/1982,2300)
BVerwG, Entscheidung vom 08. November 1982 - 6 B 95.81 (https://dejure.org/1982,2300)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1982,2300) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Anerkennung eines Wehrpflichtigen als Kriegsdienstverweigerer - Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 04.08.1975 - 6 B 37.75

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Voraussetzungen der

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1982 - 6 B 95.81
    Diese Problematik, ihre Abgrenzung von zugespitzten Notwehr- und Nothilfesituationen sowie insbesondere auch die Unterscheidung zwischen der bewußten und gewollten Unterstützung eines auf die Tötung von Menschen abzielenden Handlungsablaufs einerseits und einem ausschließlich den Angehörigen der Streitkräfte (oder hier: der "Putschisten") zugute kommenden Hilfsdienst andererseits, hat das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Entscheidungen erörtert und rechtlich gewürdigt (vgl. insbesondereUrteil vom 17. Dezember 1970 - BVerwG 8 C 19.69 - [BVerwGE 37, 69 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 32];Urteil vom 31. Mai 1974 - BVerwG 6 C 59.73 -;Urteil vom 18. Juli 1975 - BVerwG 6 C 62.73 - [BVerwGE 49, 71 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 90];Beschluß vom 4. August 1975 - BVerwG 6 B 37.75 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 92];Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 80.75 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 100];Urteil vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 14.77 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 110]); insoweit wirft das angefochtene Urteil keine neue, noch nicht geklärte grundsätzliche Rechtsfrage auf.

    Entsprechendes gilt für denBeschluß vom 4. August 1975 - BVerwG 6 B 37.75 - [Buchholz a.a.O.]; denn nach dem vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten Sachverhalt lagen keine besonderen Umstände (notwehr- oder nothilfeähnliche Situation, Tötung allein des Diktators ohne sich anschließende gewaltsame innerstaatliche Auseinandersetzungen) vor, die - ausnahmsweise - die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht ausschließen.

    In diesem Zusammenhang verkennt die Beschwerde, daß auch die auf Mitleid mit der unterdrückten Bevölkerung begründete Bereitschaft, außer in notwehr- oder nothilfeähnlichen Situationen eine gewaltsame Beseitigung einer Diktatur zu unterstützen, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die unbedingte Achtung menschlichen Lebens, wie Art. 4 Abs. 3 GG i.V.m. § 25 WPflG sie voraussetzt, ausschließt (vgl.z.B. Beschluß vom 4. August 1975 - BVerwG 6 B 37.75 - [Buchholz a.a.O.] sowieUrteil vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 14.77 - [Buchholz a.a.O.]).

  • BVerwG, 15.12.1978 - 6 C 14.77

    Bedeutung des Grundsatzes der Öffentlichkeit einer mündlichen Verhandlung -

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1982 - 6 B 95.81
    Diese Problematik, ihre Abgrenzung von zugespitzten Notwehr- und Nothilfesituationen sowie insbesondere auch die Unterscheidung zwischen der bewußten und gewollten Unterstützung eines auf die Tötung von Menschen abzielenden Handlungsablaufs einerseits und einem ausschließlich den Angehörigen der Streitkräfte (oder hier: der "Putschisten") zugute kommenden Hilfsdienst andererseits, hat das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Entscheidungen erörtert und rechtlich gewürdigt (vgl. insbesondereUrteil vom 17. Dezember 1970 - BVerwG 8 C 19.69 - [BVerwGE 37, 69 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 32];Urteil vom 31. Mai 1974 - BVerwG 6 C 59.73 -;Urteil vom 18. Juli 1975 - BVerwG 6 C 62.73 - [BVerwGE 49, 71 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 90];Beschluß vom 4. August 1975 - BVerwG 6 B 37.75 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 92];Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 80.75 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 100];Urteil vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 14.77 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 110]); insoweit wirft das angefochtene Urteil keine neue, noch nicht geklärte grundsätzliche Rechtsfrage auf.

    In diesem Zusammenhang verkennt die Beschwerde, daß auch die auf Mitleid mit der unterdrückten Bevölkerung begründete Bereitschaft, außer in notwehr- oder nothilfeähnlichen Situationen eine gewaltsame Beseitigung einer Diktatur zu unterstützen, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die unbedingte Achtung menschlichen Lebens, wie Art. 4 Abs. 3 GG i.V.m. § 25 WPflG sie voraussetzt, ausschließt (vgl.z.B. Beschluß vom 4. August 1975 - BVerwG 6 B 37.75 - [Buchholz a.a.O.] sowieUrteil vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 14.77 - [Buchholz a.a.O.]).

  • BVerwG, 17.12.1970 - VIII C 19.69

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer während der Dienstzeit als

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1982 - 6 B 95.81
    Diese Problematik, ihre Abgrenzung von zugespitzten Notwehr- und Nothilfesituationen sowie insbesondere auch die Unterscheidung zwischen der bewußten und gewollten Unterstützung eines auf die Tötung von Menschen abzielenden Handlungsablaufs einerseits und einem ausschließlich den Angehörigen der Streitkräfte (oder hier: der "Putschisten") zugute kommenden Hilfsdienst andererseits, hat das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Entscheidungen erörtert und rechtlich gewürdigt (vgl. insbesondereUrteil vom 17. Dezember 1970 - BVerwG 8 C 19.69 - [BVerwGE 37, 69 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 32];Urteil vom 31. Mai 1974 - BVerwG 6 C 59.73 -;Urteil vom 18. Juli 1975 - BVerwG 6 C 62.73 - [BVerwGE 49, 71 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 90];Beschluß vom 4. August 1975 - BVerwG 6 B 37.75 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 92];Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 80.75 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 100];Urteil vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 14.77 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 110]); insoweit wirft das angefochtene Urteil keine neue, noch nicht geklärte grundsätzliche Rechtsfrage auf.
  • BVerwG, 11.05.1962 - VII C 143.60

    Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Anforderungen an die

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1982 - 6 B 95.81
    Auch eine Abweichung von den in den Urteilen des ursprünglich für das Recht der Kriegsdienstverweigerung zuständig gewesenen 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 11. Mai 1962 - BVerwG 7 C 143.60 - undvom 23. Juni 1961 - BVerwG 7 C 33.60 - entwickelten Maßstäben läßt sich nicht feststellen; insoweit richten sich die Angriffe der Beschwerde in Wahrheit gegen die - auf den vorliegenden Einzelfall bezogene - Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts.
  • BVerwG, 18.07.1975 - VI C 62.73

    Kriegsdienstverweigerung - Kriegsdienstverweigerer - Anerkennung von

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1982 - 6 B 95.81
    Diese Problematik, ihre Abgrenzung von zugespitzten Notwehr- und Nothilfesituationen sowie insbesondere auch die Unterscheidung zwischen der bewußten und gewollten Unterstützung eines auf die Tötung von Menschen abzielenden Handlungsablaufs einerseits und einem ausschließlich den Angehörigen der Streitkräfte (oder hier: der "Putschisten") zugute kommenden Hilfsdienst andererseits, hat das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Entscheidungen erörtert und rechtlich gewürdigt (vgl. insbesondereUrteil vom 17. Dezember 1970 - BVerwG 8 C 19.69 - [BVerwGE 37, 69 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 32];Urteil vom 31. Mai 1974 - BVerwG 6 C 59.73 -;Urteil vom 18. Juli 1975 - BVerwG 6 C 62.73 - [BVerwGE 49, 71 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 90];Beschluß vom 4. August 1975 - BVerwG 6 B 37.75 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 92];Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 80.75 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 100];Urteil vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 14.77 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 110]); insoweit wirft das angefochtene Urteil keine neue, noch nicht geklärte grundsätzliche Rechtsfrage auf.
  • BVerwG, 12.12.1973 - VI C 29.73

    Begriff der Gewissensentscheidung - Situationsbedingte Kriegsdienstverweigerung -

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1982 - 6 B 95.81
    Von den Urteilenvom 12. Dezember 1973 - BVerwG 6 C 29.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 66] sowievom 22. November 1974 - BVerwG 6 C 117.73 -, in denen es um notwehr- und nothilfeähnliche Situationen im Kriege bzw. bei einem Tyrannenmord ging, ist das Verwaltungsgericht schon deshalb nicht abgewichen, weil der Kläger seine Bereitschaft zur Unterstützung einer gewaltsamen Beseitigung einer Diktatur ausdrücklich und "noch eher" für den Fall erklärt hatte, daß er von der Diktatur nichts zu befürchten hätte; vor allem diesem Gesichtspunkt hat das Verwaltungsgericht erhebliche Bedeutung beigemessen.
  • BVerwG, 02.07.1975 - VI C 130.74

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer bei einer Bereitschaft zum "Tyrannenmord"

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1982 - 6 B 95.81
    Eine Divergenz zu demUrteil vom 2. Juli 1975 - BVerwG 6 C 130.74 - liegt deshalb nicht vor, weil in dem dort entschiedenen Fall der Wehrpflichtige seine Bereitschaft zu einem Tyrannenmord und den damit einhergehenden Gewaltakten grundsätzlich verneint hatte und sich zu einer Tötung Hitlers allein unter der Voraussetzung imstande sah, daß allein Hitler hätte sterben müssen und der Krieg daraufhin sofort beendet gewesen wäre.
  • BVerwG, 19.03.1976 - 6 C 80.75

    Gewaltsame Abwehr eines Ausrottungsfeldzuges - Absolute Achtung menschlichen

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1982 - 6 B 95.81
    Diese Problematik, ihre Abgrenzung von zugespitzten Notwehr- und Nothilfesituationen sowie insbesondere auch die Unterscheidung zwischen der bewußten und gewollten Unterstützung eines auf die Tötung von Menschen abzielenden Handlungsablaufs einerseits und einem ausschließlich den Angehörigen der Streitkräfte (oder hier: der "Putschisten") zugute kommenden Hilfsdienst andererseits, hat das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Entscheidungen erörtert und rechtlich gewürdigt (vgl. insbesondereUrteil vom 17. Dezember 1970 - BVerwG 8 C 19.69 - [BVerwGE 37, 69 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 32];Urteil vom 31. Mai 1974 - BVerwG 6 C 59.73 -;Urteil vom 18. Juli 1975 - BVerwG 6 C 62.73 - [BVerwGE 49, 71 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 90];Beschluß vom 4. August 1975 - BVerwG 6 B 37.75 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 92];Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 80.75 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 100];Urteil vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 14.77 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 110]); insoweit wirft das angefochtene Urteil keine neue, noch nicht geklärte grundsätzliche Rechtsfrage auf.
  • BVerwG, 22.11.1974 - VI C 117.73

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Voraussetzungen für die Annahme der

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1982 - 6 B 95.81
    Von den Urteilenvom 12. Dezember 1973 - BVerwG 6 C 29.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 66] sowievom 22. November 1974 - BVerwG 6 C 117.73 -, in denen es um notwehr- und nothilfeähnliche Situationen im Kriege bzw. bei einem Tyrannenmord ging, ist das Verwaltungsgericht schon deshalb nicht abgewichen, weil der Kläger seine Bereitschaft zur Unterstützung einer gewaltsamen Beseitigung einer Diktatur ausdrücklich und "noch eher" für den Fall erklärt hatte, daß er von der Diktatur nichts zu befürchten hätte; vor allem diesem Gesichtspunkt hat das Verwaltungsgericht erhebliche Bedeutung beigemessen.
  • BVerwG, 31.05.1974 - VI C 59.73

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung eines Antrags auf Anerkennung als

    Auszug aus BVerwG, 08.11.1982 - 6 B 95.81
    Diese Problematik, ihre Abgrenzung von zugespitzten Notwehr- und Nothilfesituationen sowie insbesondere auch die Unterscheidung zwischen der bewußten und gewollten Unterstützung eines auf die Tötung von Menschen abzielenden Handlungsablaufs einerseits und einem ausschließlich den Angehörigen der Streitkräfte (oder hier: der "Putschisten") zugute kommenden Hilfsdienst andererseits, hat das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Entscheidungen erörtert und rechtlich gewürdigt (vgl. insbesondereUrteil vom 17. Dezember 1970 - BVerwG 8 C 19.69 - [BVerwGE 37, 69 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 32];Urteil vom 31. Mai 1974 - BVerwG 6 C 59.73 -;Urteil vom 18. Juli 1975 - BVerwG 6 C 62.73 - [BVerwGE 49, 71 = Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 90];Beschluß vom 4. August 1975 - BVerwG 6 B 37.75 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 92];Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 80.75 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 100];Urteil vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 14.77 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 110]); insoweit wirft das angefochtene Urteil keine neue, noch nicht geklärte grundsätzliche Rechtsfrage auf.
  • BVerwG, 23.06.1961 - VII C 33.60

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 23.01.1984 - 6 C 143.81

    Bedeutung der dem Urteil zugrunde liegenden Rechtsauffassung bei der Prüfung

    Daß das Verwaltungsgericht mit dieser Rechtsauffassung möglicherweise von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist (vgl. zum Verminen von Straßen Beschluß vom 11. März 1977 - BVerwG 6 CB 61.76 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 105], zur Problematik des Tyrannenmordes Beschlüsse vom 4. August 1975 - BVerwG 6 B 37.75 - [Buchholz 443.0 § 25 WPflG Nr. 92] und vom 8. November 1982 - BVerwG 6 B 95.81 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 137]), kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen, weil eine entsprechende Rüge gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG i.V.m. § 132 Abs. 3 VwGO im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde hätte erhoben werden müssen; im übrigen hat der Kläger auch im Rahmen der vorliegenden, ohne Zulassung statthaften Verfahrensrevision eine Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht in der gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dargelegt.
  • BVerwG, 27.02.1986 - 6 C 82.83

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Verletzung der gerichtlichen

    Neben mehreren anderen Gründen - die im einzelnen ausgeführt werden - spreche gegen eine Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer seine Bereitschaft, eine gewaltsame Beseitigung einer Diktatur zu unterstützen, indem er Flugblätter verteilen würde, in denen der Widerstand gegen einen Diktator wie Hitler gerechtfertigt würde; die Bereitschaft eines Wehrpflichtigen zur gewaltlosen Unterstützung eines auf gewaltsame Beseitigung eines Diktators abzielenden Handlungsablaufs schließe die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer jedoch grundsätzlich aus (unter Hinweis auf den Beschluß des Senats vom 8. November 1982 - BVerwG 6 B 95.81 - ).

    Es sei aber ein wesentlicher Unterschied, ob es um die Rechtfertigung eines erst bevorstehenden Putsches gehe (wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 8. November 1982, a.a.O., entschiedenen Fall) oder um die Rechtfertigung eines bereits geschehenen Putsches.

  • BVerwG, 08.03.1988 - 6 B 49.87

    Gewährung von Prozesskostenhilfe - Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus

    Das gilt auch insoweit, als die Beschwerde ausführt, dem vom Verwaltungsgericht erwähnten Beschluß des Senats vom 8. November 1982 - BVerwG 6 B 95.81 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 137), wonach die Bereitschaft eines Wehrpflichtigen zur gewaltlosen Unterstützung eines auf gewaltsame Beseitigung eines Diktators abzielenden Handlungsablaufs wie die Bereitschaft zur Teilnahme an kriegerischen Auseinandersetzungen die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer grundsätzlich ausschließt, läge eine ganz andere Zielsetzung in einer völlig anderen Fragestellung zugrunde, als das mit dem Kläger erörterte Problem der "gewaltlosen Verteidigung".
  • BVerwG, 26.06.1986 - 6 B 104.85

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen - Zweifeln an der

    Zur Klarstellung sei allerdings im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht mit dem Kläger erörterten Probleme bemerkt, daß die Billigung einer polizeilichen Tätigkeit einschließlich des etwa nötigen Waffengebrauchs der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen ebensowenig grundsätzlich entgegensteht, wie die Bereitschaft zur Hilfeleistung für Angehörige von Streitkräften oder Beteiligten von kriegerischen Auseinandersetzungen z.B. bei der Behandlung und Betreuung von Verwundeten (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 1982 - BVerwG 6 CB 34.81 - sowie vom 8. November 1982 - BVerwG 6 B 95.81 - ).
  • BVerwG, 16.07.1985 - 6 B 79.85

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht die dargelegte Rechtsprechung des Senats ersichtlich seiner Entscheidung über das Anerkennungsbegehren des Klägers zugrundegelegt; wenn es dennoch bei ihm keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe hat feststellen können, so nicht etwa deshalb, weil es hinsichtlich der vom Kläger verlangten geistigen Auseinandersetzung mit der Problematik der Kriegsdienstverweigerung überhöhte Anforderungen gestellt hätte, sondern weil es hinsichtlich der Unbedenklichkeit des Klägers, andere zwecks Anwendung von Gewalt "vorzuschicken", bei ihm - entgegen der von ihm für sich in Anspruch genommenen "emotionalen Motivation" - gerade keine gewissensmäßige Befassung mit der Problematik der Gewaltanwendung im Kriege sowie keine gewissensmäßige Betroffenheit dann, wenn andere für ihn "eingesprungen" sind, festgestellt hat (vgl. hierzu auch Beschluß vom 8. November 1982 - BVerwG 6 B 95.81 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 137]).
  • BVerwG, 27.01.1987 - 6 B 73.86

    FreieÜberzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts, ob eine Gewissensentscheidung

    Hieraus konnte es in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum sog. "Tyrannenmord" (vgl. insbesondere Beschluß vom 8. November 1982 - BVerwG 6 B 95.81 - m.w.Nachw.) entnehmen, daß die Haltung des Klägers nicht von einem gewissensbedingten absoluten Tötungsverbot geprägt ist.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht